(1) Der Sanierungsplan Annahütte-Poley wird mit seinen
textlichen und zeichnerischen Darstellungen in der Fassung des Beschlusses des
Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg vom 19. Juni 1997 für
verbindlich erklärt.
(2) Der Feststellungsbeschluß des Braunkohlenausschusses
zu dem in Absatz 1 genannten Sanierungsplan (Anlage 1) und die in diesem Plan
enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung (Anlage 2) werden hiermit
veröffentlicht.