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# § 2 VO-ID212059 (Brandenburg)

Verordnung über die Festlegung eines Planungsgebietes gemäß § 9a Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Stadt Forst für den Neubau der B 112 als Ortsumgehung Forst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vom Tage des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung an dürfen auf den

im Planungsgebiet liegenden Flächen wesentliche wertsteigernde oder den

geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht

vorgenommen werden. Ausnahmen können nach § 9a Abs. 5 des

Bundesfernstraßengesetzes zugelassen werden, wenn überwiegend

öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Über Ausnahmen entscheidet

als untere Straßenbaubehörde das Brandenburgische

Straßenbauamt Cottbus.

(2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor dem

In-Kraft-Treten der Verordnung begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und

die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht

berührt (§ 9a Abs. 1 und 3 Satz 4 des

Bundesfernstraßengesetzes). Zuwiderhandlungen können

gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 10 und § 23 Abs. 2 des

Bundesfernstraßengesetzes als Ordnungswidrigkeiten mit einer

Geldbuße geahndet werden.

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Zitiervorschlag: § 2 VO-ID212059 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212059/2

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