§ 3 VO-ID212056 (Brandenburg)

Verordnung über die Bestimmung von drei Ortsmittelpunkten für Neuruppin

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die bezirklichen Grenzen Neuruppins nach § 1 und die

Ortsmittelpunkte nach § 2 werden auch durch die kartographische

Darstellung festgelegt, die Bestandteil dieser Verordnung ist.