Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung beruft die ehrenamtlichen Richter für die Fachkammern nach § 109 Abs. 1 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie für die Fachkammern und Fachsenate nach § 101 Abs. 1 Satz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes.