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# § 3 VO-ID212052 (Brandenburg)

Verordnung über die Erhöhung des Grundbetrages der Einkommensgrenze bei der Hilfe nach § 37a des Bundessozialhilfegesetzes  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig für die Erstattung der Mehrkosten ist das

Landesamt für Soziales und Versorgung. Die Träger der Sozialhilfe

teilen dem Landesamt für Soziales und Versorgung jährlich bis zum 15.

November die nach Listen erfaßten Zahlungsfälle für das

laufende Abrechnungsjahr mit. Zahlungsfälle für die Zeit vom 15.

November bis zum 31. Dezember werden jeweils im folgenden Abrechnungszeitraum

mitgeteilt. Das Landesamt für Soziales und Versorgung überprüft

die Berechtigung der Kostenerstattung.

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Zitiervorschlag: § 3 VO-ID212052 (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 02.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212052/3

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