§ 2 VO-ID212052 (Brandenburg)

Verordnung über die Erhöhung des Grundbetrages der Einkommensgrenze bei der Hilfe nach § 37a des Bundessozialhilfegesetzes

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mehrkosten, die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe

durch die Erhöhung des Grundbetrages nach § 1 dieser Verordnung

für die Hilfe bei Schwangerschaft entstehen, werden vom Land nach

Maßgabe einer Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales,

Gesundheit und Frauen erstattet. Die erstattungsfähigen Mehrkosten

können pauschaliert werden.