Mehrkosten, die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe
durch die Erhöhung des Grundbetrages nach § 1 dieser Verordnung
für die Hilfe bei Schwangerschaft entstehen, werden vom Land nach
Maßgabe einer Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales,
Gesundheit und Frauen erstattet. Die erstattungsfähigen Mehrkosten
können pauschaliert werden.