Für die Hilfe nach § 37 a des
Bundessozialhilfegesetzes (Hilfe bei Schwangerschaft oder bei Sterilisation) in
Verbindung mit den Nummern 2 und 8 der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts
gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
in seinem Urteil vom 28. Mai 1993 (BGBl. I S. 820) ist bei der Einkommensgrenze
an Stelle des Grundbetrages nach § 79 Abs. 1 der Grundbetrag nach §
81 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes zugrunde zu legen.