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§ 5 VO-ID212019 (Brandenburg) — Besondere Verbote für die Zone 1 (Kernbereich)

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rietzer See“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Verbote des § 4 hinaus ist es in der Zone 1 verboten, das Gebiet land-, forst-, fischereiwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen.