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# § 8 VO-ID212010 (Brandenburg) — Fischereiwirtschaft, Angelfischerei

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Havelländisches Luch“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleibt die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters und des Bibers weitgehend ausgeschlossen sind.

(2) Ausgenommen von den Verboten des § 4 ist die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei am Großen Havelländischen Hauptkanal in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang.

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Zitiervorschlag: § 8 VO-ID212010 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212010/8

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