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§ 7 VO-ID212010 (Brandenburg) — Forstwirtschaft

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Havelländisches Luch“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleibt die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen.