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# § 6 VO-ID212006 (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Biotopverbund Welsengraben“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

langfristig sollen die Staubauwerke nach Pegelständen bewirtschaftet werden, die dem Schutzzweck entsprechende Wasserstände im Gebiet sichern können, wobei die landwirtschaftliche Nutzbarkeit der Flächen sicherzustellen ist;

die Belastung des Baumgrabens und der durchflossenen Tonstiche durch die Einleitung von Abwässern aus der Kläranlage Schönermark soll durch geeignete Maßnahmen gemindert werden;

die baufälligen Gebäude nördlich des Tonstiches „Bösenhagen-West“ sollen zurückgebaut werden, wobei der in diesem Bereich vorkommende Erdkeller als Fledermausquartier erhalten und der Eingang gesichert werden soll;

für die Erhaltung der Tonstiche als Laichgewässer und Sommerlebensraum für Kamm-Molch und Rotbauchunke soll an sonnenexponierten Uferbereichen in Abständen von mehreren Jahren ein Rückschnitt von Gehölzen erfolgen;

am Welsengraben sollen extensiv genutzte Gewässerrandstreifen eingerichtet werden;

die Lebensbedingungen für bodenbrütende Vogelarten auf den Grünlandflächen östlich des Tonstiches „Bösenhagen-Ost“ sollen durch späte Nutzungstermine verbessert werden;

eine sukzessiv eintretende Verbuschung im Bereich der „Feuchten Hochstaudenfluren der planaren Stufe“ und von ungenutztem Grünland soll durch sporadische Pflegemaßnahmen im Winterhalbjahr zurückgedrängt werden.

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Zitiervorschlag: § 6 VO-ID212006 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212006/6

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