nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 VO-ID212002 (Brandenburg) — Besondere Verbote für die Schutzzone 1

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Radeberge“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Verbote des § 4 hinaus ist es in der Zone 1 (Naturentwicklungsgebiet) verboten, das Gebiet zu betreten und wirtschaftlich zu nutzen. Im Bereich von Kiefernreinbeständen auf Mineralbodenstandorten kann innerhalb von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine einmalige Strukturdurchforstung als Initialmaßnahme zur Förderung der naturnahen Waldentwicklung erfolgen.