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§ 6 VO-ID212001 (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Storkower Kanal“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

Bruchwald- und Röhrichtbereiche an den Ufern der Gewässer sollen ihrer natürlichen Entwicklung überlassen und von einer Bewirtschaftung freigehalten werden;

Frisch- und Feuchtwiesen sollen möglichst über Mahd genutzt und gegebenenfalls entbuscht werden;

der Naturverjüngung soll Vorrang gegenüber Pflanzungen eingeräumt werden.