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§ 3 VO-ID212000 (Brandenburg) — Schutzzweck

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Königsfließ“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes als Teil eines Feuchtniederungsgebietes mit Flachmoorböden innerhalb der Kyritzer Platte ist

die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Feuchtwiesen und -weiden sowie der Erlenbruchwälder;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Vogelarten, beispielsweise Kiebitz (Vanellus vanellus), Bekassine (Gallinago gallinago), Sumpfrohrsänger (Acrocephalus palustris), Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus), Eisvogel (Alcedo atthis);

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes wegen seiner besonderen Eigenart und ökologischen Bedeutung als nahezu unzerschnittenes offenes Feuchtniederungsgebiet mit vielgestaltigen Standortbedingungen;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Teil des Biotopverbundes zwischen den Niederungsgebieten Kolreper und Dannenwalder Luch sowie Karthaneniederung.