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# § 6 VO-ID211992 (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Milaseen“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

ein Rückbau der Schutzhütte am Nordufer des Großen Milasees wird angestrebt;

die ausgewiesene Badestelle am Nordostufer des Großen Milasees soll abgegrenzt und markiert werden;

die trittgeschädigten Uferbereiche am Großen Milasee außerhalb der ausgewiesenen Badestelle sollen abgesperrt werden;

auf den Dünenstandorten und trockenen Sanderflächen soll durch eine wegrandbegleitende Auflichtung der Kiefernbestände die Entwicklung von Sandfluren und Saumbiotopen gefördert werden;

der Naturverjüngung soll gegenüber Pflanzungen der Vorrang eingeräumt werden;

die Altkiefernbestockungen und Kiefernüberhälter am Großen Milasee sowie auf Dünenstandorten sollen weitestgehend erhalten werden.

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Zitiervorschlag: § 6 VO-ID211992 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211992/6

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