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§ 6 VO-ID211989 (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Riesenbruch“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

auf den in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Flächen soll eine Deckung mit Gehölzen von 30 Prozent nicht überschritten werden;

die Nutzung des Grünlandes soll extensiv erfolgen. Dabei soll die erste Nutzung möglichst nicht vor dem 1. Juli eines jeden Jahres erfolgen.