# § 6 VO-ID211985 (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oberes Pfefferfließ“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

am Pfefferfließ soll eine naturnahe Fließgewässermorphologie mit strukturreichen Uferzonen entwickelt werden;

das Grünland soll extensiv bewirtschaftet werden und die Nutzungstermine sollen an die Erfordernisse des Wiesenbrüterschutzes angepasst werden;

um die Gewässer sollen nicht oder nur extensiv genutzte Pufferzonen entwickelt werden;

in den Feuchtwiesen- und Moorbereichen sollen Grundwasserstände, die für die Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich sind, gesichert und gegebenenfalls wiederhergestellt werden;

eine Verjüngung soll vorrangig über Naturverjüngung erfolgen;

die Kiefernreinbestände sowie die nicht standortheimischen Forstkulturen sollen in naturnahe, reich strukturierte Mischwaldbestände mit standortheimischen Baumarten entwickelt werden.

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Zitiervorschlag: § 6 VO-ID211985 (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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