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§ 6 VO-ID211967 (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Landiner Haussee“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

bei drohender Verlandung des Landiner Haussees soll der Faulschlamm entfernt werden;

um den Haussee herum soll ein Ackerrandstreifen angelegt oder ein extensiv genutzter Grünlandgürtel von mindestens 50 Metern Breite entwickelt werden;

die landwirtschaftliche Bewirtschaftung soll möglichst außerhalb des Wanderungsgeschehens der Rotbauchunke erfolgen, das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und die Wahl der Fruchtarten soll auf die Lebensraumansprüche der Rotbauchunke abgestimmt werden.