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§ 3 VO-ID211948 (Brandenburg) — Schutzzweck

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Torfstich Klosterfelde“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Regeneration eines nacheiszeitlich entstandenen Flachmoorkomplexes, eines Kleingewässers sowie einer Binnendüne mit standorttypischer Biotopausprägung und Artenzusammensetzung.

Schutzzweck ist dabei insbesondere:

die Erhaltung und naturnahe Wiederherstellung und Entwicklung des Gebietes

als Lebensraum wildlebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Ufer-Röhrichte, Großseggenriede, Feucht- und Frischwiesen, Faulbaum-Grauweidengebüsche und Moor- und Bruchwälder sowie der Sandtrockenrasen,

als Lebensraum wildlebender und bestandsbedrohter Tierarten, darunter zahlreiche nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, insbesondere Amphibien, Kriechtiere und störungsempfindliche und gefährdete Wat- und Großvogelarten;

die Erhaltung und Wiederherstellung weiterer stark gefährdeter, insbesondere nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Pflanzenarten wie Steifblättriges und Breitblättriges Knabenkraut;

die Erhaltung des Gebietes als Zufluchtsort und als potenzielles Wiederausbreitungszentrum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere der an Gewässer und Feuchtgebiete gebundenen Arten;

die Erhaltung des Moorkörpers und der Binnendüne als erdgeschichtliches und geologisches Zeugnis der nacheiszeitlichen Landschaftsentwicklung und Vegetationsgeschichte;

die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden landschaftlichen Schönheit des Gebietes, dessen Charakter in der Senke durch die Abfolge von Kleingewässern, naturnaher Moorvegetation, Gras- und Staudenfluren und daran anschließend durch die bewaldete Binnendüne geprägt wird.