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§ 6 VO-ID211939 (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Tuschensee“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:

die Nutzung der Feuchtwiese soll in extensiver Form und nach Möglichkeit mit unterschiedlichen Mahdterminen erfolgen;

die nicht standortgerechten Pappelbestände sollen im Rahmen von waldbaulichen Maßnahmen umgebaut werden;

die Großseggenflächen und Hochstaudenfluren sollen nach Bedarf gemäht werden, um weiteres Gehölzaufkommen zu verhindern.