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§ 3 VO-ID211939 (Brandenburg) — Schutzzweck

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Tuschensee“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Bruchwald, Feuchtwiesen und Großseggengesellschaften;

als Lebensraum für wildlebende, bestandsbedrohte Tierarten, insbesondere für Amphibien und Reptilien sowie als Brut- und Nahrungsgebiet für Wasservögel, Schreit- und Singvögel;

insbesondere des Kleingewässers mit seiner Zwischenmoorverlandung und den umliegenden Feuchtwiesen als Elemente des regionalen Verbundes von Feuchtbiotopen;

wegen seiner besonderen Eigenart des Gebiets als typischer Bestandteil der eiszeitlich geprägten Landschaftseinheit „Gubener Land“.