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# § 6 VO-ID211930 (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Werbiger Heide“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:

die Heide soll in den Wintermonaten periodisch gemäht werden, so dass Heideflächen in verschiedenen Entwicklungsstadien nebeneinander bestehen und eine größere Vielfalt an Lebensräumen erzielt wird. Das Mahdgut soll aus dem Naturschutzgebiet entfernt und möglichst einer Verwertung zugeführt werden;

zur Erhaltung von Rohböden soll die Humusdecke in Intervallen von 20 bis 50 Jahren kleinflächig durch Plaggenhieb abgetragen werden;

durch geeignete Maßnahmen sollen die Landreitgrasbestände zurückgedrängt werden;

aufkommende Gehölze sollen entfernt werden.

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Zitiervorschlag: § 6 VO-ID211930 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211930/6

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