§ 6 VO-ID211916 (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rangsdorfer See“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe festgelegt:

Die jährliche Mahd der nach § 32 Abs. 1 Ziff. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes geschützten Feuchtwiesen einschließlich Flächenberäumung soll nach Vorgabe der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden;

Eine Zielstärkennutzung sowie eine verstärkte Berücksichtigung der potentiellen natürlichen oder natürlichen Vegetation soll erfolgen.