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§ 3 VO-ID211916 (Brandenburg) — Schutzzweck

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rangsdorfer See“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als Brut- und Nahrungsgebiet bestandsbedrohter und gefährdeter Vogelarten sowie als Lebensraum für Säugetiere der Gewässer und ihrer Ufer;

als bedeutender Rastplatz für nordische Gänse;

als Standort seltener in ihrem Bestand bedrohter Pflanzengesellschaften insbesondere von armen Feuchtwiesen (Molinion), ausgedehnteren Röhricht- und Großseggengesellschaften (Phragmition und Magnocaricion) und Bruchwaldgesellschaften (Alnion);

als Standort geschützter und in Brandenburg vom Aussterben bedrohter und gefährdeter Pflanzenarten;

als repräsentativer Ausschnitt der Niederungslandschaft der Nuthe-Notte-Niederung und als wichtiger Bestandteil des regionalen Biotopverbundes.