§ 3 VO-ID211912 (Brandenburg) — Schutzzweck

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mögeliner Luch“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als Standort seltener, in ihrem Bestand gefährdeter Pflanzengesellschaften, insbesondere von Feuchtwiesen, Röhrichten, Niedermooren, Seggensümpfen, Schwimmblattgesellschaften und Erlenbruchwäldern;

als Lebensraum seltener und bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere für eine artenreiche Vogelwelt (z.B. Sing- und Großvögel) sowie für Lurche und Kriechtiere;

aus ökologischen und wissenschaftlichen Gründen, insbesondere zur Erhaltung der Torfstiche, Erlenbrüche und Feuchtgrünländereien, vor allem im Hinblick auf den Schutz und die naturnahe Entwicklung dieser Lebensräume und gebietstypischen Landschaftsstrukturen;

wegen seiner besonderen Bedeutung als ursprünglich glazial geformte und vom Menschen geprägte Kulturlandschaft mit ihrer typischen Vielfalt und Eigenart, die sich im Rahmen einer extensiven Landnutzung ausgebildet hat;

als wichtiges Bindeglied zwischen dem unteren Haveltal südlich Rathenow und dem Havelländischen Luch.