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§ 3 VO-ID211907 (Brandenburg) — Schutzzweck

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Trittsee-Bruchbach“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als natürlicher und naturnaher Landschaftsbestandteil innerhalb einer glaziogenen Abflußrinne, die vom Schollener Ländchen in Richtung Südost zur Havelniederung verläuft;

als Standort typischer, seltener, gefährdeter oder bestandsbedrohter Pflanzengesellschaften, insbesondere von Laichkrautgesellschaften, Röhrichten, Erlenbruchwald, Tannenwedel- und Torfmoos-Wollgrasgesellschaften, Kohldistelwiesen und Sandfluren;

als Lebensraum typischer, seltener, gefährdeter oder bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere von Schmetterlingen, Lurchen und Vogelarten;

als Bestandteil des Biotopverbundes zwischen weiteren Naturschutzgebieten in der Region.