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§ 3 VO-ID211900 (Brandenburg) — Schutzzweck

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Sadenbecker Brandhorst“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Erlenbruch- und Erlen-Eschen-Wäldern sowie von Kohldistelwiesen und Großseggenwiesen;

zum Schutz der im Gebiet heimischen seltenen oder vom Aussterben bedrohten Sing-, Wat- und Großvogelarten, insbesondere durch Erhaltung der den natürlichen Standortverhältnissen entsprechenden optimalen Vielfalt an Fortpflanzungs- und Nahrungshabitaten sowie als Rückzugsgebiet für bestandsbedrohte Reptilien und Amphibien;

aus ökologischen Gründen zur Erhaltung und Sicherung eines regionalen Biotopverbundes zwischen den Einzugsbereichen der Dömnitz, der Stepenitz und des angrenzenden Gebietes der Kunkeltasche.