§ 5 VO-ID211894 (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ferbitzer Bruch“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgelegt:

die natürlichen Wasserverhältnisse sollen, wo immer möglich, erhalten beziehungsweise wiederhergestellt werden, um die naturnahe Vegetation und die Lebensräume, besonders die gefährdeter Arten, zu erhalten und zu fördern;

nach Möglichkeit sollen Weideland und Hutungen mit nicht mehr als 1,5 Großvieheinheiten pro Hektar beweidet werden;

auf einen Umbruch von Grünland soll nach Möglichkeit verzichtet werden;

Mineraldünger und Gülle sollen möglichst nicht ausgebracht werden.