# § 4 VO-ID211894 (Brandenburg) — Verbote

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ferbitzer Bruch“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vorbehaltlich der nach § 6 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;

mit Fahrzeugen außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;

außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten;

das Gebiet außerhalb der als Wanderwege gekennzeichneten Wege zu betreten;

zu baden, zu lagern, zu zelten, zu angeln oder Feuer zu verursachen;

Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;

Be- und Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt zu beeinträchtigen;

wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;

wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;

Hunde frei laufen zu lassen, soweit dies nicht im Rahmen der rechtmäßigen Jagdausübung geschieht;

Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden und die chemische Behandlung von Holz vorzunehmen;

Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Art zu verändern;

Anlagen für Modellsport anzulegen oder diesen auszuüben;

im Umkreis von 300 Metern um die Fortpflanzungs- und Vermehrungsstätten vom Aussterben bedrohter Vogelarten in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. August eines jeden Jahres ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde-Wirtschafts- und Pflegemaßnahmen mit Maschineneinsatz durchzuführen oder anderweitig zu stören.

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Zitiervorschlag: § 4 VO-ID211894 (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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