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§ 5 VO-ID211891 (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwimmhafenwiesen“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die gegenwärtigen Wasserstandsverhältnisse sind zu sichern und durch den Verbund der alten Grabenabschnitte zu verbessern.