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§ 3 VO-ID211891 (Brandenburg) — Schutzzweck

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwimmhafenwiesen“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Sandtrockenrasen, Feuchtwiesen, Schwingrasen, Flachmoorgesellschaften, Erlenbrüchen, Schwimmblattgesellschaften und Schilfbeständen;

als Lebensraum seltener, bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere als Nahrungs- und Reproduktionsraum für Sumpf und Wasservögel sowie als Herbst- und Winterrastplatz dieser Vogelarten;

wegen seiner ökologischen Bedeutung im Rahmen des regionalen Biotopverbundes;

wegen seiner besonderen Eigenart und Schönheit als weitgehend von Eingriffen und Störungen verschont gebliebenes Feuchtgebiet in unmittelbarer Nähe der Großstadt.