§ 3 VO-ID211878 (Brandenburg) — Schutzzweck

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Höllengrund - Pulverberg“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als Standort von seltenen, in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere Reste einer Weichholzaue, Großseggenrieden, Erlenbrüchen, Weidenbüschen, Feuchtwiesen und Trockenrasen;

als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere als Brut- und Nahrungsgebiet für zahlreiche Kleinvogelarten sowie als Rückzugsgebiet für bestandsbedrohte Lurche und Kriechtiere und an aquatische Lebensräume und Trockenbiotope gebundene Insekten;

in seiner durch die besonderen geologischen Bedingungen entstandenen, tief und markant in die Landschaft eingeschnittenen Talrinne, dem Höllengrund mit einem noch heute mäandrierenden, natürlichen Bachlauf, dem Ebbegraben;

aus ökologischen Gründen zur Sicherung der Kleingewässerkette im Rahmen des regionalen Biotopverbundes sowie zur Erhaltung und Wiederherstellung der Selbstreinigungskraft des Fließgewässersystems.