Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 11 Abs. 1 des
Forstschäden-Ausgleichsgesetzes sind die Ämter für
Forstwirtschaft.
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Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 11 Abs. 1 des
Forstschäden-Ausgleichsgesetzes sind die Ämter für
Forstwirtschaft.