Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 11 Abs. 1 des
Forstschäden-Ausgleichsgesetzes sind die Ämter für
Forstwirtschaft.
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 11 Abs. 1 des
Forstschäden-Ausgleichsgesetzes sind die Ämter für
Forstwirtschaft.