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§ 7 VO-ID211868 (Brandenburg) — Schutz der Zone I

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Tettau

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der Zone I sind verboten:

das Betreten oder Befahren, ausgenommen für Angehörige der Forstwirtschaft,

land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,

Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche.