Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 16 Abs. 2, 3 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.
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Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 16 Abs. 2, 3 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.