Die Verbote des § 5 Nr. 6, des § 6 Nr. 28, 29 und 31 sowie des § 7 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Handlungen zur öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.
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Die Verbote des § 5 Nr. 6, des § 6 Nr. 28, 29 und 31 sowie des § 7 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Handlungen zur öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.