Die Verbote des § 4 Nr. 5 und 18, des § 5 Nr. 3, 13, 14, 19, 21 und 22 sowie des § 6 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Handlungen zur öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.
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Die Verbote des § 4 Nr. 5 und 18, des § 5 Nr. 3, 13, 14, 19, 21 und 22 sowie des § 6 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Handlungen zur öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.