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§ 1 VO-ID211838 (Brandenburg)

Verordnung zur Regelung der Einziehung und Beitreibung der Handwerkskammerbeiträge im Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Beiträge der selbständigen Handwerker und der

Inhaber handwerksähnlicher Betriebe werden von den Handwerkskammern

eingezogen und von den Gemeinden nach den für Gemeindeabgaben geltenden

landesrechtlichen Vorschriften beigetrieben.