Die Beiträge der selbständigen Handwerker und der
Inhaber handwerksähnlicher Betriebe werden von den Handwerkskammern
eingezogen und von den Gemeinden nach den für Gemeindeabgaben geltenden
landesrechtlichen Vorschriften beigetrieben.
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Die Beiträge der selbständigen Handwerker und der
Inhaber handwerksähnlicher Betriebe werden von den Handwerkskammern
eingezogen und von den Gemeinden nach den für Gemeindeabgaben geltenden
landesrechtlichen Vorschriften beigetrieben.