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# § 3 VO-ID211783 (Brandenburg) — Vorsitz, Sitzungen und Geschäftsführung des Braunkohlenausschusses

Verordnung über die Bildung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg (Bbg BKAusV)  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Braunkohlenausschuß wählt für die

Dauer seiner Wahlzeit aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter

Leitung des lebensältesten stimmberechtigten Mitgliedes des

Braunkohlenausschusses ohne Aussprache seinen Vorsitzenden und zwei

Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende des Braunkohlenausschusses muß ein

Mitglied nach § 1 Abs. 2 sein.

(3) Der Braunkohlenausschuß gibt sich eine

Geschäftsordnung.

(4) Der Braunkohlenausschuß tritt so oft zusammen, wie

es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Der

Vorsitzende beruft die Sitzung des Braunkohlenausschusses unter Bekanntgabe der

Tagesordnung ein. Der Braunkohlenausschuß ist unverzüglich

einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner stimmberechtigten Mitglieder es

verlangen.

(5) Zur Unterstützung des Braunkohlenausschusses bei der

Erarbeitung, Änderung und Ergänzung der Braunkohlen- und

Sanierungspläne kann der Braunkohlenausschuß Arbeitskreise bilden.

Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(6) Die Sitzungen des Braunkohlenausschusses sind

öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für einzelne Angelegenheiten

durch Beschluß des Braunkohlenausschusses ausgeschlossen werden.

(7) Die Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses mit

Sitz in Cottbus untersteht dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und

Raumordnung des Landes Brandenburg.

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Zitiervorschlag: § 3 VO-ID211783 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211783/3

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