Die Aufgaben der Übermittlungsstelle nach Artikel 2 Abs. 1
des Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland nimmt das Ministerium der Justiz des
Landes Brandenburg wahr.
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Die Aufgaben der Übermittlungsstelle nach Artikel 2 Abs. 1
des Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland nimmt das Ministerium der Justiz des
Landes Brandenburg wahr.