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§ 2 VO-ID211769 (Brandenburg)

Verordnung über die Bestimmung der Zentralen Behörde nach dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen und dem Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen sowie über die Bestimmung der Übermittlungsstelle nach dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufgaben der Übermittlungsstelle nach Artikel 2 Abs. 1

des Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von

Unterhaltsansprüchen im Ausland nimmt das Ministerium der Justiz des

Landes Brandenburg wahr.