Die Aufgaben der Zentralen Behörde nach Artikel 2, 18 Abs.
3 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in
Zivil- oder Handelssachen und der Artikel 2, 24 Abs. 2 des Haager
Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im
Ausland in Zivil- oder Handelssachen nimmt das Ministerium der Justiz des
Landes Brandenburg wahr.