nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 VO-ID211766 (Brandenburg)

Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Amtsdirektor oder der hauptamtliche Bürgermeister ist zuständig für

die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter für die Bundestagswahlen und Europawahlen,

die Berufung der Beisitzer der Wahlvorstände für die Bundestagswahlen und Europawahlen,

die Berufung der Beisitzer der Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes, sofern Wahlvorsteher und Wahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden eingesetzt werden, sowie im Falle einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes.

---

Zitiervorschlag: § 4 VO-ID211766 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211766/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
