§ 4 VO-ID211766 (Brandenburg)

Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Amtsdirektor oder der hauptamtliche Bürgermeister ist zuständig für

die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter für die Bundestagswahlen und Europawahlen,

die Berufung der Beisitzer der Wahlvorstände für die Bundestagswahlen und Europawahlen,

die Berufung der Beisitzer der Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes, sofern Wahlvorsteher und Wahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden eingesetzt werden, sowie im Falle einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes.