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§ 3 VO-ID211766 (Brandenburg)

Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landrat ist zuständig für die Berufung der Beisitzer des Wahlvorstandes zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes, sofern Wahlvorsteher und Wahlvorstände für jeden Landkreis innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden.