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# § 2 VO-ID211766 (Brandenburg)

Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Kreiswahlleiter für die Bundestagswahl ist zuständig für

Anordnungen nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes sowie Entscheidungen nach § 7 Nr. 2 der Bundeswahlordnung,

die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter sowie die Berufung der Beisitzer der Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses,

die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes.

(2) Der Kreiswahlleiter für die Europawahl ist zuständig für

Anordnungen nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes sowie Entscheidungen nach § 7 Nr. 2 Satz 2 der Europawahlordnung,

die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter sowie die Berufung der Beisitzer der Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses,

die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Falle einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes.

(3) Für die Berufung des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters und der Beisitzer nach Absatz 2 ist in kreisfreien Städten der Stadtwahlleiter zuständig.

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Zitiervorschlag: § 2 VO-ID211766 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211766/2

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