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§ 1 VO-ID211766 (Brandenburg)

Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landeswahlleiter ist zuständig für die Ernennung

der Kreiswahlleiter und ihrer Stellvertreter für die Bundestagswahlen,

der Kreiswahlleiter und Stadtwahlleiter sowie ihrer Stellvertreter für die Europawahlen.