§ 1 VO-ID211758 (Brandenburg) — Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei den Amtsgerichten ist das

Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen. Die einzelnen

maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe (§ 128 der

Grundbuchordnung) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.