Die Eintragung eines neuen Bergwerkseigentümers ist dem
Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe mitzuteilen, sofern das
Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe nicht selbst die Eintragung
beantragt.
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Die Eintragung eines neuen Bergwerkseigentümers ist dem
Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe mitzuteilen, sofern das
Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe nicht selbst die Eintragung
beantragt.