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§ 8 VO-ID211757 (Brandenburg) — Mitteilungen

Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Eintragung eines neuen Bergwerkseigentümers ist dem

Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe mitzuteilen, sofern das

Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe nicht selbst die Eintragung

beantragt.