Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und
Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand
Bergwerkseigentum ist.
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Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und
Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand
Bergwerkseigentum ist.