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§ 6 VO-ID211757 (Brandenburg) — Grundpfandrechtsbriefe

Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und

Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand

Bergwerkseigentum ist.