Für jedes Bergwerkseigentum ist ein besonderes
Grundbuchblatt anzulegen. Das Grundbuchblatt ist mit der Aufschrift
Berggrundbuch zu versehen.
Für jedes Bergwerkseigentum ist ein besonderes
Grundbuchblatt anzulegen. Das Grundbuchblatt ist mit der Aufschrift
Berggrundbuch zu versehen.