Für jedes Bergwerkseigentum ist ein besonderes
Grundbuchblatt anzulegen. Das Grundbuchblatt ist mit der Aufschrift
Berggrundbuch zu versehen.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Für jedes Bergwerkseigentum ist ein besonderes
Grundbuchblatt anzulegen. Das Grundbuchblatt ist mit der Aufschrift
Berggrundbuch zu versehen.